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Conditions d'achat

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Einkauf

§ 1 – Geltungsbereich

1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen für den Einkauf (im Folgenden: „Einkaufsbedingungen“) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Lieferanten (im Folgenden: „Verkäufer“).

2. Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung, gelten die Einkaufsbedingungen in der zum Zeitpunkt unserer Bestellung dem Verkäufer zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass es bei jeder Bestellung eines erneuten Hinweises hierauf bedarf.

3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und in dem Umfang Vertragsbestandteil, als wir deren Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmen. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen oder wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist.

4. Klarstellend weisen wir darauf hin, dass im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) stets vorrangig vor diesen Einkaufsbedingungen sind. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist jedoch, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

5. Verweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften dienen lediglich der Klarstellung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Einkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 – Form

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Verkäufers in Bezug auf den Vertrag (etwa Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (zB Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

§ 3 – Vertragsschluss, Änderungsvorbehalt

1. Unsere Bestellung gilt erst mit Abgabe oder Bestätigung in Schrift- oder Textform als verbindlich.

2. Auf offensichtliche Irrtümer, etwa Schreib- und Rechenfehler, und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Verkäufer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; andernfalls gilt der Vertrag als nicht zustande gekommen.

3. Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung, ist der Verkäufer ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 14 Tagen in Schrift- oder Textform zu bestätigen. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung bei uns. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.

4. Wir sind berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens 5 Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Dies gilt auch für Änderungen von Produkt-spezifikationen, soweit diese im Rahmen des üblichen Produktionsprozesses des Verkäufers ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können. In diesen Fällen beträgt die Anzeigefrist nach dem vorstehenden Satz mindestens 14 Kalendertage. Wir werden dem Verkäufer die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Sollten derartige Änderungen zu Lieferverzögerungen führen, welche sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Verkäufers mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Verkäufer wird uns die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von 3 Werktagen nach Zugang unserer Mitteilung gem. S. 1 schriftlich anzeigen.

§ 4 – Lieferzeit, Lieferverzug

1. Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist verbindlich. Vorzeitige Lieferungen sind nicht zulässig. Der Verkäufer hat uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – unabhängig von den Gründen – voraussichtlich nicht einhalten kann.

2. Leistet der Verkäufer nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen sind wir berechtigt, pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens i.H.v. 0,5 % des Nettopreises je vollendeter Kalenderwoche zu verlangen, maximal jedoch 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Diese Pauschale ist auf den vom Verkäufer im Übrigen zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.

3. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung bedeutet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

§ 5 – Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

1. Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung ist der Verkäufer nicht berechtigt, Teillieferungen zu leisten oder die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (etwa Subunternehmer) erbringen zu lassen.

2. Innerhalb Deutschlands erfolgt die Lieferung – vorbehaltlich abweichender Vereinbarung – „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ansonsten hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Hattingen zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist gleichzeitig auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).

3. Die Lieferanten von gedrehten Teilen sind gehalten, die Ware vor Lieferung mit einem Korrosionsschutzmittel vor Korrosion zu schützen.

4. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer, Abmessungen, Gewicht pro Position und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. In unserem Einverständnis erfolgende Teillieferungen sind als solche kenntlich zu machen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten.

5. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns bei Lieferung der Ware jeweils die folgenden Außenhandelsdaten bekannt zu geben:

a. Einreihung der Waren in die Handelsstatistik (Statistische Warennummer)

b. Ursprungsland

c. Kennzeichnung und Klassifizierung von Waren, die der Exportkontrolle unterliegen

d. auf Anforderung: die Bereitstellung eines Ursprungszeugnisses oder Präferenznachweises.

6. Auf unser Verlangen hat der Verkäufer die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen.

7. Erst mit Übergabe am Erfüllungsort geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.

8. Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (etwa Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.

§ 6 – Ersatzteile

1. Der Verkäufer hat Ersatzteile zu den an uns gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren nach der Lieferung vorzuhalten.

2. Für den Fall, dass der Verkäufer beabsichtigt, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Waren einzustellen, teilt er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mit. Diese Entscheidung muss – vorbehaltlich des Absatzes 1 – mindestens 3 Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.

§ 7 – Preise und Zahlungsbedingungen

1. Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

2. Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung beinhaltet der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten, insbesondere ordnungsgemäße Verpackung uns Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung.

3. In der Rechnung sind unsere Bestellnummer, die Artikel-Nr., Liefermenge und Lieferanschrift anzugeben. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen unseres normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch uns verzögern, verlängern sich die in Abs. 4 genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.

4. Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) und Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Sollten wir innerhalb von 14 Kalendertagen Zahlung leisten, gewährt uns der Verkäufer 2 % Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Für die Rechtzeitigkeit unserer Zahlung genügt der Eingang unseres Überweisungsauftrages bei unserer Bank.

5. Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug.

6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Insbesondere können wir fällige Zahlungen zurückhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.

7. Dem Verkäufer steht ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen zu.

§ 8 – Geheimhaltung, Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns Eigentums- und Urheberrechte an Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen vor. Derartige Unterlagen darf der Verkäufer ausschließlich für die vertragliche Leistung verwenden. Der Verkäufer darf diese ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder Dritten zugänglich machen noch selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Auf unser Verlangen muss der Verkäufer diese Unterlagen vollständig an uns zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Sollte der Verkäufer hiervon Kopien angefertigt haben, sind diese zu vernichten; hiervon ausgenommen sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertrages und erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.

2. Die Regelung unter Absatz 1 gilt auch für Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Verkäufer zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände hat der Verkäufer – solange sie nicht verarbeitet werden – auf seine Kosten gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.

3. Ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung darf der Verkäufer in Werbematerial, Broschüren, usw. nicht auf unsere Geschäftsbeziehung hinweisen und für uns gefertigte Liefergegenstände nicht ausstellen.

4. Der Verkäufer wird seine Unterlieferanten entsprechend der vorgenannten Absätze 1 bis 3 verpflichten.

5. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Verkäufer wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und jedenfalls mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.

6. Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Ausgeschlossen sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte.

§ 9 – Gewährleistungsansprüche, Verjährung

1. Bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer stehen uns die in den gesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Rechte zu, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

2. Es gelten die die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht regelnden gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgenden Maßgaben: Unsere Untersuchungsobliegenheit beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen hervortreten (etwa Transportschäden, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Findet eine gesonderte Abnahme statt, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen ist maßgeblich, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unberührt bleibt unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt die Mängelanzeige jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.

3. Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (etwa wegen Gefährdung der Betriebssicherheit, besonderer Dringlichkeit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten. Unsere gesetzlichen Rechte bleiben hiervon unberührt.

4. Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

5. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Ist eine Abnahme vereinbart, beginnt die Verjährung erst mit der Abnahme. Die in Satz 1 genannte Verjährungsfrist gilt auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln. Die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) bleibt unberührt. Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.

§ 10 – Lieferantenregress

1. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir können insbesondere vom Verkäufer die Art der Nacherfüllung verlangen, die wir jeweils unserem Abnehmer schulden. Das in § 439 Abs. 1 BGB vorgesehene Wahlrecht bleibt hiervon unberührt.

2. Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer über die Geltendmachung des Anspruchs unterrichten und um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalbe einer angemessenen Frist und kann auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt werden, gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch – vorbehaltlich eines vom Verkäufer zu führenden Gegenbeweises – als unserem Abnehmer geschuldet.

3. Die vorgenannten Regelungen zu Absatz 1 und 2 gelten auch dann, wenn wir oder ein anderer Unternehmer die mangelhafte Ware, etwa durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet haben.

§ 11 – Produkthaftung

1. Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns von Ansprüchen Dritter freizustellen, soweit die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Insoweit hat der Verkäufer Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter – einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen – ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

2. Der Verkäufer stellt sich, dass er eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 10 Mio € je Personen-/Sachschaden unterhält. Auf Verlangen wird der Verkäufer uns jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden.

§ 12 Schutzrechte

1. Der Verkäufer steht nach Maßgabe des Abs. 2 dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Produkte keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.

2. Der Lieferant hat uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen der in Abs. 1 genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und uns sämtliche notwendigen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme entstehen, zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen.

3. Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Rechtsmängeln der an uns gelieferten Produkte bleiben unberührt.

§ 13 – Einhaltung von Gesetzen

1. Der Verkäufer hat die im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis jeweils für ihn maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere Antikorruptions- und Geldwäschegesetze sowie kartellrechtliche, arbeits- und umweltschutzrechtliche Vorschriften, einzuhalten.

2. Der Verkäufer stellt sicher, dass die von ihm gelieferten Waren allen maßgeblichen Anforderungen an das Inverkehrbringen in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum genügen. Auf Verlangen weist uns der Verkäufer die Konformität durch Vorlage geeigneter Dokumente nach.

3. Der Verkäufer unternimmt die ihm zumutbaren Anstrengungen, um die Einhaltung der in diesem § 13 enthaltenen, den Verkäufer treffenden Verpflichtungen durch seine Unterlieferanten sicherzustellen.

§ 14 – Rechtswahl, Gerichtsstand

1. Für diese Einkaufsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz in Hattingen. Wir sind jedoch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Einkaufsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben hiervon unberührt.

Version 12.2021